Rechtsbehelf

- Vorlage der Rechtsbehelfsbelehrung für den Bereich der Region Süd -

 

Gegen den vorstehenden – ggf. umseitigen – Bescheid ist der gebührenpflichtige Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig (§ 34 Abs. 1 – 7 RO/DHB).

 

Der Einspruch muss mit schriftlicher Begründung bei dem Rechtswart des Kreishandballverbandes, welchem der Einspruchsführer angehört, per „Einschreiben“ oder durch Boten gegen Empfangsbescheinigung eingelegt werden ( § 37 Absatz 1 RO/DHB ).

 

a) KHV Segeberg: Herrn Horst Neve, Holstenkamp 7, 24619 Bornhöved
b) HG Lauenburg/Stormarn e.V.: Herrn Stefan Schooff, Stolbergstraße 11, 22967 Tremsbüttel

 

Eine weitere Ausfertigung ist dem Vorsitzenden des Kreishandballverbandes, welchem der Einspruchsführer angehört, zu übersenden. ( § 37 Absatz 2 RO/DHB ).

 

a) KHV Segeberg: Herrn Hans-Jürgen Holtorf, Bahnhofstr. 42, 24649 Wiemersdorf
b) HG Lauenburg/Stormarn e.V.: Herrn Björn Strey, Schönbergerstr. 8, 23909 Ratzeburg

 

Die Rechtsbehelfsschrift muss unterzeichnet werden, wenn sie eingebracht wird von

 

a) Vereinen, durch ein Vorstandsmitglied und den Handball-Abteilungsleiter oder dessen Vertreter;

b) Vereinen, die nur den Handballsport betreiben, durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des Buchst. a);

c) Spielgemeinschaften, durch ein Vorstandsmitglied eines der Stammvereine und den Spielgemeinschaftsleiter oder dessen Vertreter;

d) Betroffenen, durch diesen;

e) einem Kreishandballverband (ggf. einer Spielgemeinschaft), durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Die Buchstaben a) bis e) gelten auch für eine Vollmacht, die einem Verfahrensbevollmächtigten erteilt wird. Die schriftliche Vollmacht muss in jeder Instanz gesondert vorgelegt werden (§ 37 Abs. 7 RO/DHB).

 

Dem jeweiligen Namen des Unterzeichners – in Druckbuchstaben wiederholt – ist die Funktionsbezeichnung hinzuzusetzen (§ 37 Abs. 8 RO/DHB).

 

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Spiel, nach der Bekanntgabe oder dem Zugang eines Bescheides eingelegt werden (§ 39 Abs. 2 RO/DHB).

 

Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides nicht mitgerechnet. Für die Einhaltung der Frist ist in der Regel der Tag des Eingangs beim Empfänger maßgebend. Sofern jedoch die Einspruchsschrift durch die Post befördert wird, genügt für die Einhaltung der Frist die rechtzeitige Aufgabe zur Post; hierfür ist der Poststempel maßgeblich.

 

Die Zustellung des Bescheides gilt am 3. Tage nach der Aufgabe zur Post als erfolgt; hierfür ist der Poststempel maßgeblich ( § 42 Absätze 1, 2 und 4 RO/DHB ).

 

Alle Rechtsbehelfe müssen einen Antrag enthalten, der eine durchführbare Entscheidung ermöglicht (§ 37 Abs. 6 RO/DHB).

 

Für den Rechtsbehelf muss eine Einspruchsgebühr auf das Konto des Kreishandballverbandes, welchem der Einspruchsführer angehört, überwiesen werden. Die Einspruchsgebühr ist in der jeweiligen Gebührenordnung des Kreishandballverbandes, welchem der Einspruchsführer angehört, festgelegt. Der Rechtsbehelfsschrift muss ein Nachweis über die Einspruchsgebühr beigefügt werden ( § 37 Absatz 3 RO/DHB ).

 

Das Einlegen des Einspruchs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 38 RO/DHB)!

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